Allgemeine Geschäftsbedingungen und Regelungen zu Heizöl

der Migrol AG, Badenerstrasse 569, CH-8048 Zürich (nachfolgend 'Verkäuferin' genannt).

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen und Verkäufe von Mineralölprodukten durch die Verkäuferin und sind Bestandteil des jeweiligen Vertrages. Vorbehalten bleiben spezielle Vereinbarungen. Anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers/der Käuferin haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Verkäuferin ausdrücklich und schriftlich akzeptiert worden sind.

2. Vertragsschluss
Eine mittels elektronischer Übermittlung (iPhone App, E-Mail, Internet, Fax) oder Post erfolgte Bestellung ist verbindlich. Der/die Käufer/in erhält danach umgehend eine schriftliche Auftragsbestätigung. Bei telefonischer Bestellung kommt der Vertrag durch deren Annahme während des Gesprächs zustande. Die Zustimmung der Verkäuferin erfolgt mittels einer Auftragsbestätigung, mit welcher der Vertrag zustande kommt.

3. Verkaufspreis / Preisanpassungen
3.1.
Falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart, versteht sich der Verkaufspreis inklusive Transportkosten und basiert auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für das gewählte Mineralölprodukt geltenden Warenpreisen und öffentlich-rechtlichen Abgaben, insbesondere Mineralöl- und Mehrwertsteuer, CO2-Abgaben, Schwerverkehrsabgaben sowie Carburagebühren.
3.2. Erfolgen zwischen Vertragsschluss und Lieferung Erhöhungen oder Neuerhebungen von Steuern, Lenkungsabgaben, Gebühren oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Abgaben, wird der Verkaufspreis zu Lasten resp. bei deren Ermässigung oder Wegfall zu Gunsten des Käufers/der Käuferin angepasst. Mehrkosten für Qualitätsänderungen infolge Verschärfung der Umweltvorschriften oder Anpassung an neue Verbrennungstechniken sind vom/von der Käufer/in zu tragen.

4. Ort und Zeitpunkt der Lieferung
4.1.
Erfüllungsort ist die vereinbarte Liefer- oder Abholadresse.
4.2. Ist eine Auslieferungsperiode vereinbart, erfolgt die Lieferung innerhalb dieses Zeitraums an einem von der Verkäuferin nach Vertragsschluss bestimmten Liefertag und zu einem vorangekündigten Zeitpunkt, ansonsten am bei Vertragsschluss vereinbarten Liefertag.

5. Zufahrt zur Abladestelle / Auslieferung / Mehrkosten
5.1.
Beim Ablad muss die Verkäuferin aus gesetzlichen und sicherheitstechnischen Gründen freien Zugang zum Tank und zu den Messeinrichtungen haben. Die Zufahrt zur Abladestelle muss für Tankwagen mit einem Gesamtgewicht von mindestens 18 Tonnen geeignet und gesetzlich zulässig sein.
5.2. Der/die Käufer/in trägt die Mehrkosten für (a) das Befüllen von zusätzlichen, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von ihm/ihr nicht bekannt gegebenen Tankanlagen, (b) erschwerte Ablade, welche einen erhöhten Zeit- und/oder Transport- und Logistikaufwand bewirken, (c) Lieferungen, die mehr als 50 m Zuleitung oder die Zurverfügungstellung einer zusätzlichen Hilfsperson durch die Verkäuferin benötigen. Lieferungen mit einer Zuleitungslänge von mehr als 60m sind zudem nur nach vorgängiger Absprache möglich.
5.3. Sollte der Ablad auf Grund nicht erfüllter gesetzlicher Vorschriften und/oder wegen technischer Mängel der Zufahrt und/oder des Tanks unmöglich sein, hat der/die Käufer/in für die daraus entstehenden Transport- und Logistikkosten aufzukommen.

6. Tankzustand
6.1.
Mit seiner/ihrer Bestellung sichert der/die Käufer/in zu, dass der technische Zustand der Tankanlage und die Messvorrichtung einwandfrei sind und den Vorschriften, insbesondere den geltenden Gewässerschutzvorschriften des Bundes und den kantonalen Vorschriften vollumfänglich entsprechen. Er/sie bestätigt insbesondere die Bereitstellung von Tankkontrollheften zur Erfassung der Lieferung oder das Vorliegen einer gültigen Tankvignette oder die Einhaltung anderer vergleichbarer und vom Gesetz geforderter Massnahmen. Im Übrigen informiert der/die Käufer/in die Verkäuferin über Sachverhalte, die eine reibungslose Lieferung erschweren könnten. Die Verkäuferin lehnt jegliche Haftung für alle Schäden ab, welche direkt oder indirekt aufgrund des Austritts von Brenn- und Treibstoffen infolge mangelhaften Zustandes der Tankanlage entstehen.
6.2. Dem/der Käufer/in wird empfohlen, die Heizung während des Abfüllvorganges aus- und frühestens zwei Stunden nach erfolgter Abfüllung wieder einzuschalten, und im Falle seiner/ihrer Abwesenheit während der Lieferung diese Massnahme vorgängig einzuleiten.

7. Minder- und Mehrmengen / Nachlieferungen
7.1.
Sollte die effektiv gelieferte Menge pro Lieferung und Abladeort aufgrund des effektiven Tankfassungsvermögens um mehr als 10 Prozent unter der bestellten Menge liegen, so ist die Verkäuferin berechtigt, den Preis der Kategorie der effektiv gelieferten Menge in Rechnung zu stellen. In diesen Fällen entspricht die Preisdifferenz den Kleinmengenzuschlägen auf der offiziellen Preisliste. Der/die Käufer/in hat keinen Anspruch auf Nachlieferung der Mindermenge.
7.2. Liegt die tatsächliche Liefermenge aus von der Verkäuferin zu vertretenden Gründen um weniger als 10 Prozent unter der Bestellmenge pro Ablad, so kommt dem/der Käufer/in kein Anspruch auf Nachlieferung der Differenzmenge zu. Die Verkäuferin hat die Wahl, entweder auf die Nachlieferung zu verzichten und dem/der Käufer/in die gelieferte Menge zum ursprünglich vereinbarten Mengeneinheitspreis in Rechnung zu stellen oder die Mengendifferenz innert 14 Tagen seit der ersten Lieferung nachzuliefern. Es bestehen gegenseitig keine anderen oder weitergehenden Ansprüche.
7.3. Wünscht der/die Käufer/in ergänzend zur bestellten Menge das Befüllen des ganzen Tanks (Auffüllkauf), unterliegt die Verkäuferin keiner Lieferungspflicht für die dazu allenfalls benötigte, die Bestellmenge übersteigende Mehrmenge. Sollte die Verkäuferin diese am Liefertag mitliefern können, so ist sie berechtigt, dem/der Käufer/in diese Mehrmenge zum am Liefertag bei der Verkäuferin geltenden Tagespreis in Rechnung zu stellen.

8. Liefer- und Annahmeverzug
8.1.
Verspätungen während des Liefertages bewirken keinen Verzugseintritt bei der Verkäuferin. Liefert diese nicht innerhalb der vereinbarten Lieferperiode oder am bei Vertragsschluss vereinbarten Liefertag, so kann der/die Käufer/in ohne Kostenfolge vom diese Lieferung betreffenden Vertrag zurücktreten, falls er/sie der Verkäuferin schriftlich eine Frist von mindestens 7 Werktagen zur Nachlieferung angesetzt und die Verkäuferin auch innert dieser Frist nicht geliefert hat.
8.2. Gerät der/die Käufer/in durch Nichtabnahme der bestellten Lieferung zum vereinbarten Zeitpunkt in Annahmeverzug, kann die Verkäuferin die nicht abgenommene Ware frühestens nach Ablauf von fünf Werktagen in Rechnung stellen, annullieren oder bei sich oder einem Dritten einlagern und dem/der Käufer/in eine Frist zur Abnahme der Lieferung ansetzen. Die im letzten Fall anfallenden Lagergebühren, Administrations- und Zinskosten betragen pro 100 Liter und angefangenen Monat CHF 1.50 für Brennstoffe, resp. CHF 2.00 für Treibstoffe und werden dem/der Käufer/in zusätzlich zum Verkaufspreis belastet. Der/die Käufer/in haftet für den aus Annahmeverweigerung entstandenen Schäden.
8.3. Diese Bestimmungen gelten vorbehältlich der speziellen Regelungen von Ziffer 7.1. und 7.2. analog auch für den Teilverzug.

9. Fakturierung / Zahlungskonditionen
9.1.
Die Fakturierung erfolgt aufgrund der Angaben laut Lieferschein, d.h. über das durch die amtlich geeichte Messvorrichtung festgestellte Volumen der Ware bei Tankwagenlieferungen, bzw. bei Abholungen ex Lager, umgerechnet auf 15° Celsius. Zahlungen des Käufers/der Käuferin haben innert der vereinbarten Zahlungsfrist rein netto, d.h. ohne jeglichen Abzug und unter Ausschluss der Verrechnung zu erfolgen.
9.2. Die Verkäuferin behält sich ausdrücklich vor, Bonitätsprüfungen vorzunehmen sowie Vorauszahlungen oder Barzahlung gegen Lieferung zu verlangen. Verweigert der/die Käufer/in nach erfolgter einmaliger Aufforderung die Zahlung innert angesetzter Frist, kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.

10. Zahlungsverzug
10.1.
Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsfrist gerät der/die Käufer/in ohne eine besondere Mahnung in Verzug und es werden Verzugszinsen (mind. 7%) fällig. Die Geltendmachung allfälligen weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Nichtbezahlung trotz erfolgter Mahnung werden zudem sämtliche Forderungen der Verkäuferin aus anderen mit dem/der Käufer/in vereinbarten und erfolgten Lieferungen zur Zahlung fällig.
10.2. Solange sich der/die Käufer/in in Zahlungsverzug befindet, hat die Verkäuferin weitere bestehende Lieferungsvereinbarungen nicht zu erfüllen. Ist der/die Käufer/in zahlungsunfähig geworden und sind die Ansprüche der Verkäuferin dadurch gefährdet, kann diese ihre Leistungen so lange zurückhalten bis ihr die Gegenleistung sichergestellt wird (Art. 83 OR).
10.3. Bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten und die Ware zurückfordern (Art. 214 Abs. 3 OR). Die Verkäuferin ist dabei berechtigt, die Ware jederzeit zurückzunehmen, wofür der/die Käufer/in der Verkäuferin ungehinderten Zutritt zu seiner/ihrer Tankanlage gewährt.

11. Gewährleistung / Haftung
11.1.
Die Verkäuferin leistet dem/der Käufer/in Gewähr dafür, dass die Qualität der gelieferten Ware den Anforderungen der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV) entspricht und innerhalb der handelsüblichen Toleranzen liegt. Abweichungen in diesem Rahmen berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Im Falle einer gesetzlich rechtzeitig erfolgten und berechtigten Mängelrüge hat der/die Käufer/in unter Ausschluss des Wandelungs- und Minderungsrechts ausschliesslich das Recht auf Ersatzlieferung mängelfreier Ware. Schadenersatzansprüche aus Gewährleistungsrechten sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
11.2. Andere Beanstandungen können, soweit berechtigt, nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach der Lieferung der Verkäuferin schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
11.3. Die Haftung der Verkäuferin für sich und ihre Hilfspersonen beschränkt sich auf absichtlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden. Die Haftungssumme für leichte Fahrlässigkeit ist auf den maximalen Betrag von CHF 30'000.-- je Schadenereignis begrenzt.
11.4. Jede weitere Haftung der Verkäuferin für direkte oder indirekte Schäden irgendwelcher Art ist, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.

12. Höhere Gewalt / Lieferbehinderung
Unter höherer Gewalt sind ausserhalb des Machtbereichs der Verkäuferin liegende Umstände zu verstehen, wie insbesondere unvorhersehbare behördliche Restriktionen (z.B. Einfuhrverbote, Kontingentierungen), Betriebsstörungen, Naturereignisse besonderer Intensität, Epidemien, Streik, Aufruhr, kriegerische Ereignisse. Wird die Verkäuferin aus solchen Gründen an der Vertragserfüllung gehindert, ist sie jederzeit berechtigt, Lieferungsperioden oder -termine angemessen zu verlängern, und ist im Falle eines nicht absehbaren Endes der Behinderung von ihrer Lieferungspflicht entbunden. Sollten Lieferungsbehinderungen nur Teillieferungen gestatten, so behält sich die Verkäuferin das Recht vor, die einzelnen Zuteilungen an die verschiedenen Käufer/innen anteilmässig oder nach behördlichen Vorschriften vorzunehmen. In all diesen Fällen ist jeglicher Schadenersatzanspruch ausgeschlossen.

13. Zweckbestimmung der Ware
Gemäss Verwendungsvorbehalt (Art. 24 Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996) wird das Heizöl zu einem begünstigten Satz besteuert und darf daher nur zu Feuerungszwecken verwendet werden. Widerhandlungen werden nach dem Mineralölsteuergesetz geahndet.

14. Rücktritt vom Vertrag (Regelung im Falle von Heizölbestellungen)
Ergeben sich nach Abschluss des Vertrages mit der Verkäuferin betreffend Heizöllieferungen nachweisbar wichtige Gründe, namentlich ein Vertragsschluss über den Verkauf der Liegenschaft, so haben der/die Käufer/in oder seine/ihre Erben das Recht, in Bezug auf noch nicht gelieferte Ware gegen Erstattung der positiven Preisdifferenz zuzüglich einer Umtriebsentschädigung von CHF 150.-- ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Als positive Preisdifferenz gilt die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem per Datum des Erhalts der Rücktrittserklärung für dieselbe wie die bestellte Ware bei der Verkäuferin geltenden Verkaufspreis. Liegt dieser aktuelle Verkaufspreis höher als der vereinbarte Kaufpreis (negative Preisdifferenz), wird dem/der Käufer/in nur die Umtriebsentschädigung in Rechnung gestellt. Die Rücktrittserklärung des Käufers/der Käuferin muss schriftlich erfolgen und der Verkäuferin spätestens 10 Tage vor Beginn der vereinbarten Lieferungsperiode oder vor dem vereinbarten Lieferungstermin zur Kenntnis gebracht werden.

15. Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin.

16. Teilnichtigkeit
Sollten sich Teile vorliegender Allgemeiner Geschäftsbedingungen als ungültig oder unwirksam erweisen, so soll dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen haben. Die unwirksame oder ungültige Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmungen unter angemessener Wahrung der Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt.

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Unter Vorbehalt zwingender oder teilzwingender Gerichtsstände ist für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Rechtsverhältnis Zürich, soweit wählbar das Handelsgericht des Kantons Zürich, Gerichtsstand. Die Verkäuferin bleibt berechtigt, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.

Mai 2011 / MIGROL AG

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