Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
betreffend den Verkauf und die Lieferung von Mineralölprodukten durch die Migrol AG, Badenerstrasse 569, CH-8048 Zürich (nachfolgend ‚Verkäuferin’ genannt)
1. Preis
Der Verkaufspreis versteht sich aufgrund der beim Vertragsabschluss für das gewählte Mineralölprodukt geltenden in- und ausländischen Warenpreise, Mineralöl-, Mehrwert- und Schwerverkehrssteuersätze, Carburagebühren oder anderen öffentlichen Abgaben irgendwelcher Art. Bei ausdrücklich vereinbarten Festpreisen gehen allfällig zwischen Vertragsabschluss und Ablieferung erfolgte Aenderungen oder Neuerhebungen von Steuersätzen, Lenkungsabgaben, Gebühren oder sonstigen öffentlichen Abgaben zu Lasten resp. bei Ermässigung oder Wegfall zu Gunsten des Käufers. Mehrkosten für Qualitätsänderungen infolge Verschärfung der Umweltvorschriften oder Anpassung an neue Verbrennungstechniken sind vom Käufer zu tragen.
2. Lieferung
Die Lieferung erfolgt während der vertraglich vereinbarten Auslieferungsperiode nach Wahl der Verkäuferin. Verspätungen am Liefertag gründen in der Regel auf externen Faktoren, auf die die Verkäuferin keinen Einfluss hat, und deshalb für Wartezeiten auch nicht ersatzpflichtig gemacht werden kann. Lieferungen, die mehr als 50 m Zuleitung oder die Zurverfügungstellung einer zusätzlichen Hilfsperson durch den Lieferanten benötigen, werden nur in Ausnahmefällen und gegen Verrechnung der Mehrkosten ausgeführt. Kosten für die Befüllung von zusätzlichen, im Zeitpunkt des Verkaufsabschlusses nicht bekannten Tankanlagen oder erschwerte Ablade können nachträglich in Rechnung gestellt werden. Dem Käufer wird empfohlen, die Heizung während dem Abfüllvorgang aus- und frühestens zwei Stunden nach erfolgter Abfüllung wieder einzuschalten. Ist der Käufer während der Lieferung abwesend, hat er diese Massnahme vorgängig einzuleiten. Beim Ablad muss der Lieferant aus gesetzlichen und sicherheitstechnischen Gründen freien Zugang zum Tank und zu den Messeinrichtungen haben. Die Zufahrt zur Abladestelle muss für Tankwagen mit einem Gesamtgewicht von mindestens 18 Tonnen geeignet und gesetzlich erlaubt sein.
3. Tankzustand
Mit der Auftragserteilung bestätigt der Käufer, dass der technische Zustand der Tankanlage und die Messvorrichtung den geltenden Gewässerschutzvorschriften und kantonalen Vorschriften entsprechen. Er bestätigt insbesondere die Bereitstellung von Tankbüchern zur Erfassung der Lieferung oder die Anbringung von Tankvignetten vor der Lieferung oder andere vergleichbare und vom Gesetz geforderte Massnahmen. Sollte der Ablad auf Grund nicht erfüllter gesetzlicher Vorschriften unmöglich sein, hat der Käufer für die Logistikkosten aufzukommen. Schäden, die durch das Ueberlaufen von Brenn- und Treibstoffen infolge mangelhaften Zustands der Tankanlage entstehen, gehen zu Lasten des Tankbesitzers.
4. Minder- und Mehrmengen / Nachlieferungen
Sollte die effektiv ausgelieferte Menge pro Lieferung und Abladeort um mehr als 10 Prozent unter der Bestellmenge liegen, so ist die Verkäuferin im Hinblick auf eine rationelle Auslastung der Transportkapazitäten gezwungen, den Preis der betreffenden Mengenkategorie anzuwenden. In diesen Fällen entspricht die Preisdifferenz den Kleinmengenzuschlägen auf der offiziellen Preisliste. Liegt die Liefermenge aus Verschulden der Verkäuferin um mehr als 10 Prozent oder mindestens 500 Liter unter der Bestellmenge pro Ablad, so kann der Käufer innerhalb vierzehn Tagen Nachlieferung ohne zusätzliche Kosten verlangen. Bei Liefermengen, die die Bestellmenge überschreiten, insbesondere beim Auffüllkauf, ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamte Mehrmenge zum Tagespreis in Rechnung zu stellen, sofern die Preisentwicklung zwischen Bestell- und Liefertag eine Wiederbeschaffung zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen verunmöglicht. Dabei wird eine entsprechende Mischpreiskalkulation angewendet oder für die Mehrmenge eine separate Rechnung erstellt.
5. Liefer- und Annahmeverzug
Ist die Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferperiode nicht erfolgt, kann der Käufer erst nach Ablauf einer der Verkäuferin mit eingeschriebenem Brief zu setzenden Nachfrist von mindestens fünf Werktagen vom betreffenden Teil des Vertrages zurücktreten. Akzeptiert der Käufer einen vorgeschlagenen Liefertermin der Verkäuferin innerhalb der vereinbarten Lieferperiode nicht, kann der Käufer keinen Lieferverzug geltend machen. Gerät der Käufer durch Nichtabnahme der bestellten Lieferung nach der vereinbarten Lieferfrist in Annahmeverzug, kann die Verkäuferin die bestellte Menge frühestens nach Ablauf von fünf Werktagen entweder bei sich einlagern und in Rechnung stellen, nachliefern oder annullieren. Die Lagergebühren, Administrations- und Zinskosten betragen pro 100 Liter und angefangenem Monat CHF 1.50 für Brennstoffe, resp. CHF 2.00 für Treibstoffe und werden dem Käufer zusätzlich zum Verkaufspreis belastet.
6. Fakturierung/Zahlungskonditionen
Die Fakturierung erfolgt aufgrund der Angaben laut Lieferschein, d. h. über das durch die amtlich geeichte Messvorrichtung festgestellte Volumen der Ware bei Tankwagenlieferungen, bzw. bei Abholungen ex Lager, umgerechnet auf 15° Celsius. Zahlungen des Käufers haben innert der vereinbarten Zahlungsfrist rein netto, d.h. ohne jeglichen Abzug und unter Ausschluss der Verrechnung zu erfolgen. Ungeachtet eventuell bereits vorangegangener Auftragsbestätigungen, gilt eine Bestellung erst nach allfälliger positiver Bonitätsprüfung als angenommen. Die Verkäuferin behält sich ausdrücklich vor, bei Zweifel hinsichtlich der vertragsgemässen Einhaltung der Zahlungsbedingungen eine Vorauszahlung zu verlangen. Dieses Vorgehen kommt auch zum Zuge, wenn die Verkäuferin dem Käufer aus vorangegangenen Geschäften bereits schlechte Einhaltung der Zahlungsfristen nachweisen kann.
7. Zahlungsverzug
Nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist können ohne weitere Mahnung Verzugszinse berechnet werden. Nach Nichtbezahlung trotz Mahnung werden neben einem allfälligen Verzugsschaden auch sämtliche Forderungen der Verkäuferin aus anderen Lieferungen zur Zahlung fällig. Bestehende Bestellungen hat die Verkäuferin nicht zu erfüllen, solange sich der Käufer in Zahlungsverzug befindet, in irgendein Pfändungs- oder Konkursverfahren verwickelt ist oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eingetreten ist. Bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten und die Ware zurückfordern (Art 214 Abs. 3 OR). Diese ist berechtigt, jederzeit über die Ware zu verfügen; sie darf sie auch zurücknehmen, wofür ihr der Käufer ungehindert Zutritt zu seiner Tankanlage zu gewähren hat und ausdrücklich auf jegliche Art von Widerspruch verzichtet.
8. Reklamationen
Allfällige Mängelrügen und andere Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware bei der Verkäuferin schriftlich angebracht werden.
9. Höhere Gewalt / Lieferungsbehinderung / Haftung
Höhere Gewalt entbindet die Verkäuferin von ihrer Lieferungsverpflichtung, Leistung von Schadenersatz und Nachlieferung. Als Fälle höherer Gewalt gelten namentlich: Krieg, Aufruhr, Streik, Terrorakte, Kontingentierungen, Naturkatastrophen, Ein- und Ausfuhrverbote und sonstige behördliche Massnahmen im In- und Ausland, jede Art von Lieferungsbehinderung, jede Art von Betriebsstörungen, die Zerstörung und Beschädigung von Rohstoffen, Hilfsmaterialien oder der Ware selbst. Sollten Lieferungsbehinderungen nur Teillieferungen gestatten, so behält sich die Verkäuferin das Recht vor, die einzelnen Zuteilungen an die Käufer anteilmässig oder nach behördlichen Vorschriften vorzunehmen. Die Haftung der Verkäuferin beschränkt sich in jedem Falle auf grobe Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Hilfspersonen und ist begrenzt auf den maximalen Betrag von CHF 50’000. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, bestellte Ware vor dem Ablieferungstermin im Inland bereitzustellen.
10. Zweckbestimmung der Ware
Der Käufer ist gegenüber der Zollverwaltung sowie gegenüber der Verkäuferin verantwortlich, dass die gekaufte Ware nur gemäss den zollamtlichen Zweckbestimmungen verwendet wird. Heizöl wird zu einem begünstigten Satz besteuert und darf daher nur zu Feuerungszwecken verwendet werden. Widerhandlungen und zweckentfremdete Nutzung werden nach dem Mineralölsteuergesetz geahndet.
11. Rücktritt vom Vertrag
Beim Vorliegen wichtiger Gründe wie Hausverkauf etc. haben der Käufer oder seine Erben das Recht, unter den nachfolgenden Bedingungen ganz oder teilweise aus der eingegangenen Verpflichtung zurückzutreten: Erstattung einer allfälligen Preisdifferenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem aktuellen Tagespreis im Zeitpunkt des Rücktrittes durch den Käufer. Ebenso Übernahme der Rücktrittsspesen von 5% der unerfüllten Vertragssumme, mindestens jedoch Fr. 150.-. Ist der aktuelle Tagespreis höher als der Kaufpreis, werden dem Käufer nur die Rücktrittsspesen in Rechnung gestellt.
12. Abweichungen von den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform.
13. Gerichtsstand
Gerichtsstand bei allfälligen Streitigkeiten ist ausschliesslich Zürich.
Zürich, 28. April 2008