Vorschriften, MuKEn, Heizungsersatz, Heizen, Energiegesetz

Umbauen und Heizung ersetzen welche Vorschriften gelten?

Wer umbaut oder renoviert, hat kantonale Energiegesetze zu beachten. Doch die neuen Vorschriften mit dem Kürzel «MuKEn 2014» sorgen für Verunsicherung. Was gilt es zu beachten?

Seit den 1990er-Jahren haben sich die kantonalen Bau- und Energiedirektoren auf gewisse Eckpunkte und Mustervorschriften geeinigt, die im Laufe der Zeit weiterentwickelt worden sind. Die «Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich 2008» (MuKEn 2008) sind in allen wesentlichen Punkten von sämtlichen Kantonen übernommen worden. Im Kern geht es um die Anforderungen an Gebäude – sowohl beim Umbau als auch bei der Erneuerung. Bei der neuesten Überarbeitung der Vorschriften, bei «MuKEn 2014», haben aber selbst Experten kaum noch den Durchblick. Tatsächlich umgesetzt haben sie erst die Kantone BL, BS, LU, OW, JU und VD, teils noch mit kantonalen Abweichungen. In den Kantonen Solothurn und Bern scheiterte die Gesetzesrevision in der Volksabstimmung. Bei der grossen Mehrheit der anderen Kantone ist noch offen, was in den nächsten Jahren gelten wird. Angesichts dieses gesetzgeberischen «Flickenteppichs» stellt sich Wohneigentümerinnen und -eigentümern eine Reihe von Fragen:

Worum geht es bei den MuKEn?

Die «Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich» bilden die Grundlage für die Harmonisierung der Energievorschriften der Kantone. Diese sind durch die Kantone gemeinsam erarbeitet und durch die Energiedirektorenkonferenz (EnDK) beschlossen worden. Die Kantone entscheiden selbst, welche Module der MuKEn sie in ihre Gesetze übernehmen. Der Entscheid fällt je nachdem das Kantonsparlament; teils kommt es zu Volksabstimmungen.

Inwiefern betrifft mich das als Hauseigentümer?

Sowohl beim Neubau als auch bei Sanierungen und beim Heizungsersatz soll die Energieeffizienz verbessert werden. So dürfen im Allgemeinen gewisse Grenzwerte nicht mehr überschritten werden, z.B. beim Heizwärmebedarf, und der Anteil erneuerbarer Energie ist zu erhöhen. Bei Altbauten sind die Anforderungen weniger streng als bei Neubauten.

Wie kann ich mich als Haus- oder Stockwerkeigentümer informieren?

Lassen Sie sich nicht verunsichern! Dass auch für Sanierungen und für den Heizungsersatz Vorschriften gelten, ist an sich nichts Neues. Wenden Sie sich an professionelle Energieberater – solche Dienstleistungen bieten Unternehmen wie z.B. die Migrol oder Fachstellen an. In der Regel beraten auch die Gemeinde und der Kanton. Energie- und Baugesetze fallen nämlich in die Zuständigkeit der Kantone; es gehört also zu ihren Aufgaben, die Gebäudeeigentümer zu informieren.

Was gilt, wenn der Kanton die MuKEn 2014 noch nicht in Kraft gesetzt hat?

Die Antwort ist einfach: Dann gelten wie bis anhin die MuKEn 2008. Auch sie stellen gewisse Anforderungen an Gebäudesanierungen, etwa hinsichtlich der Dämmstärke an Fassaden. Ein entsprechender Energienachweise muss im Rahmen der Baubewilligung und der Kontrolle beigebracht werden.

Sind auch dann Vorschriften zu beachten, wenn ich bloss kleinere Unterhaltsarbeiten mache?

Bei Sanierungsplänen sollten Sie gründlich abklären, wann genau die entsprechenden Energievorschriften greifen und wann detaillierte Energienachweise und -berechnungen verlangt werden. Etwas vereinfacht gesagt: Im Rahmen des normalen Gebäudeunterhalts werden noch keine solchen Massnahmen verlangt, etwa wenn der Hauseigentümer den Witterungsschutz erneuert, indem er die Fassade oder die Holzfenster neu streicht. Die Vorschriften kommen aber dann zum Tragen, wenn grössere Sanierungen anstehen, etwa beim vollflächigen Ersatz an der Fassade. Dasselbe gilt, wenn der Hauseigentümer die Heizung ersetzen will.

Werden mit den MuKEn 2014 Öl- und Gasheizungen verboten?

Nein. Weder die MuKEn noch die CO2-Gesetzgebung sehen ein solches Verbot vor. Es geht aber darum, die Energieeffizienz zu verbessern und einen erhöhten Anteil von erneuerbarer Energie zu realisieren, beispielsweise durch den Einbau von Wärmepumpen. Wenn also das Haus umfassend saniert oder die Heizung wegen eines Defekts ersetzt werden muss, ist nach den kantonalen Energievorschriften vorzugehen.

Welche Lösungsvarianten gibt es bei Sanierungen?

Es gibt keine Sanierungspflicht. Aber: Wer umbaut und Installationen vornimmt, muss die gesetzlichen Vorschriften beachten. Bei bestehenden Gebäuden gibt es eine relativ breite Auswahl an Sanierungsmöglichkeiten. Diese umfassen sowohl Varianten mit fossilen Energieträgern (plus kompensatorische Massnahmen an der Gebäudehülle oder bei der Gebäudetechnik) als auch einen Wechsel auf erneuerbare Energieträger. Insgesamt existieren elf sogenannte «Standardlösungen», darunter:

  • Ergänzung des Heizsystems mit Sonnenkollektoren für Warmwasser
  • Umrüstung auf Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser
  • Neue Fenster
  • Verbesserung der Wärmedämmung von Dach bzw. Aussenwand

Alle elf Standardlösungen finden Sie im Blogbeitrag «Heizungsersatz unter Anwendung der MuKEn 2014».

Was sind die Grenzwerte bei Sanierungen?

Ähnlich wie beim Neubau müssen nach MuKEn auch bei Sanierungen bzw. Erneuerungen bestimmte Zielwerte erreicht werden. So darf der Gebäudeverbrauch von fossilen Energieträgern (Öl, Gas) maximal 90% betragen, 10% müssen mit erneuerbarer Energie oder besserer Wärmedämmung abgedeckt werden.

Gibt es Ausnahmen oder weitere Lösungen?

Die MuKEn betrachten den Standard und das Level eines Gebäudes als Ganzes. Gut zu wissen für Eigentümer von älteren Gebäuden: Erreicht das Haus zumindest die Kategorie D des Gebäudeenergieausweises GEAK, sind keine weiteren baulichen Massnahmen und Umrüstungen nötig. Dasselbe gilt für Gebäude, die nach Minergie zertifiziert sind. Je nach Kanton gibt es noch Ausnahmen für Gebäude, die unter Schutz stehen.

Wie wird die Umsetzung kontrolliert?

In der Regel ist die Gemeinde bzw. die lokale Baubehörde dafür zuständig. Die Kontrolle und der Energienachweis erfolgen im Rahmen der normalen Baubewilligung und Bauabnahme. Als Gebäudeeigentümerin und -eigentümer sind Sie verantwortlich dafür, dass Ihre Heizung oder Ihr Umbau die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Wenn Sie also bei Sanierungen, wie das oftmals üblich ist, keinen Architekten beiziehen, sollten Sie als Hauseigentümerin und -eigentümer die Konformität Ihrer Massnahmen beim Installateur, beim Lieferanten oder bei anderen Baupartnern abklären.

Wie hoch liegen die Kosten? Werden sich bauliche Massnahmen, der Ersatz von Heizungen usw. verteuern?

Vor allem in Gebäuden, die mit fossilen Brennstoffen beheizt werden, ist bei der Umsetzung der neuen MuKEn mit einem höheren Aufwand zu rechnen, u.a. wegen anspruchsvolleren administrativen Abläufen und höheren Anfangsinvestitionen. Während früher ein 1:1-Ersatz eines Heizsystems vielleicht CHF 15'000.– bis CHF 20'000.– kostete, sind heute für die Ergänzung mit erneuerbarer Energie Zusatzinvestitionen nötig, z.B. für Sonnenkollektoren oder für verbesserte Wärmedämmung. Aber eine saubere, langfristige Planung erlaubt trotzdem eine überzeugende, wirtschaftliche Lösung, denn beispielsweise neue Fenster oder eine Nachisolation der Fassade sind früher oder später im Rahmen des Immobilienerneuerungszyklus ohnehin fällig.

Informationen zur MuKEn-Umsetzung

Falls Sie Fragen oder Interesse an einem Heizungsersatz haben, können Sie uns gerne kontaktieren:

Migrol AG

Energie- und Wärmelösungen

Migrol AG
Soodstrasse 52
8134 Adliswil
energie@migrol.ch
Kontakt Hotline 0800 222 555 (Gratisnummer)

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